Seeshaupt fordert Information & Sicherheiten (GKW-Bernried)

SZ – 9. August 2010:

Seeshaupt diskutiert über Geothermie

Seeshaupt – Noch ist für das Geothermieprojekt in Bemried kein Spatenstich getan, die Diskussion über die möglichen Auswirkungen der Bohrungen in vier KiIometern Tiefe beginnt aber auch in Seeshaupt schon Wellen zu schlagen. Zwei Briefe von Bürgern an den Gemeinderat trugen in der jüngsten Sitzung zur Debatte bei.

Eine Diplom-Physikerin wies darauf hin, dass es noch keine Erfahrungen mit den Auswirkungen der Tiefenbohrung auf die Grundwasser führenden Schichten und damit die Trinkwasserversorgung gibt.
Auch sei unklar, wie die Ringkanalisation durch die Einleitung der mineralischen und schwermetallhaltigen Bohrabwässer belastet werde.

Ein ehemaliges Gemeinderatsmitglied regte in seinem Schreiben an, sich landkreisweit, beispielsweise in der Bürgermeister-Dienstbesprechung auszutauschen und mit den ebenfalls betroffenen Nachbargemeinden abzusprechen. Seine Anregung, einen Arbeitskreis aus Gemeinderäten, Bürgern und Fachleuten zu bilden, fand in der Sitzung allerdings keine Unterstützer.

Der Gemeinderat beschloss, Informationen und Sicherheiten einzufordern.

Max Amon (CSU) gab zu bedenken, dass es für jede Seite Fachleute gebe. Wichtig sei es, sachliche Informationen zu sammeln und den Bürgern zur Verfügung zu stellen.
Manfred Hacker (PFW) sagte, eine Verhinderung des Projekt könne man sich abschminken - derartige Ideen seien Hirngespinste.
Bürgermeiste Michael Bernwieser (PFW) bestätigte dass Seeshaupt keine rechtliche Handhabe habe, gegen das Projekt in der Nachbargemeinde vorzugehen.
Allerdings stelle er bei den Bürgern wachsende Ängste fest, ausgelöst durch die mangelnde Information. Seeshaupt sei im übrigen noch auf einer anderen Ebene von dem Projekt betroffen:

Der Baustellen-Schwerlastverkehr müsse durch Jenhausen geleitet werden.
Die Bohrungen sollen zwei Jahre dauern. Die Jenhauser Bürger befürchten massive Belästigungen und Straßenschäden – sie haben bereits beim Bau des Buchheim-Museums entsprechende Erfahrungen machen müssen.

Schliesslich beschloss der Gemeinderat, Informationen und Sicherheiten einzufordern.
Ausserdem will Seeshaupt Einblick in ein bisher unter Verschluss gehaltenes Lärmgutachten. kiah

SZ 9.August 2010

Gewerbesteuerliche Klassifizierung Geothermiekraftwerke

Gewerbesteuerliche Klassifizierung
von Geothermieanlagen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Steigenberger,

in der o.g. Sache schließe ich namens der von mir vertretenen Bürgerinitiative Schutz Westufer Starnberger See e.V. an mein Schreiben vom 28.04.2010 an und teile folgendes mit:

1. In der Diskussion um die Ansiedlung von Geothermie-Kraftwerken spielt in wirtschaftlicher Hinsicht immer wieder das Argument eine Rolle, für die Ansiedlung derartiger Kraftwerke spreche auch die Gewerbesteuer eine Rolle, die den Gemeinden aufgrund der Ansiedlung des Betriebs derartiger Kraftwerke zugute komme. Ich bin auftrags meiner Mandantschaft dem gewerbesteuerlichen Aspekt bei der Ansiedlung von Geothermie-Kraftwerken nachgegangen.

2. In der Anlage übersende ich ein von unserer Kanzlei erstelltes Kurzgutachten zur gewerbesteuerlichen Klassifizierung von Geothermie-Anlagen zur Kenntnis. Ich verweise bei diesem Kurzgutachten insbesondere auf Ziffer 3 und den dort behandelten Aspekt des Steueranfalls bei einer Sitzverlegung der Betreibergesellschaft.

Der derzeitige Sitz der BE Geothermal GmbH in Bernried, Dorfstr. 16, ist ja eine reine Briefkastenadresse.Die Verwaltung der Gesellschaft befindet sich bereits jetzt in 80807 München, Leopoldstr. 244. Demzufolge dürfte – sollte das Kraftwerk errichtet werden und in Betrieb gehen, auch mit einer Sitzverlegung der Gesellschaft nach München zu rechnen sein. Was hieraus für die Gemeinde Bernried folgt, ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Ziff. 1 GewStG mit der dort festgelegten Zerlegung.

3. Meine Mandantschaft hält es für wichtig, dass der Gemeinde Bernried als Mitinitiatorin des o.g. Kraftwerks diese gewerbesteuerlichen Zusammenhänge bewusst sind. Es kann der Fall eintreten, dass das Kraftwerk mit all seinen bedenklichen und lästigen Emissionen in einem herrlichen zur Gemeinde Bernried gehörigen Landschaftsschutzgebiet angesiedelt wird, die von der betreibenden Gesellschaft zu zahlende Gewerbesteuer der Gemeinde im Falle einer Sitzverlegung aber zumindest teilweise nicht zugute kommt. Und nach unserer Kenntnis gibt es keine vertragliche Vereinbarung, der zufolge sich die Betreiberin gegenüber der Gemeinde Bernried verpflichtet hätte, ihren Sitz für die Dauer des Betriebs des Kraftwerks nicht an einen anderen Ort als Bernried zu verlegen – ganz unabhängig davon, dass gegen eine solche unbefristete Vereinbarung wohl auch rechtliche Bedenken bestehen würden.

Ich darf Sie bitten, dieses Schreiben und das anliegende Kurzgutachten bei Ihren weiteren Maßnahmen und Überlegungen betreffend das geplante GeothermieKraftwerk zu berücksichtigen und auch den Mitgliedern Ihres Gemeinderats zur Kenntnis zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Fingerhut
Rechtsanwalt

Kurzgutachten
zur gewerbesteuerlichen Klassifizierung von Geothermieanlagen

1. Parameter für die gewerbesteuerliche Einordnung

Fraglich ist, ob Geothermieanlagen der Gewerbesteuer unterliegen.

Grundsätzlich sind Geothermieanlagen Steuergegenstand im Sinne des § 2 GewStG. Hierbei ist zu unterscheiden, in welcher Rechtsform sie betrieben werden, Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewebebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Gemäß § 2 Abs, 1 Satz 2 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Somit unterliegen Geothermieanlagen, die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Kommanditgesellschaft betrieben werden der Gewerbesteuer. Für die Geltendmachung von anfallenden Anlaufverlusten ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Anlage tatsächlich in Betrieb geht und bis wann noch Vorbereitungshandlungen getätigt wurden. Grundsätzlich sind Vorbereitungshandlungen, die Verluste auslösen, nicht gewerbesteuerlich abzugsfähig.

Sofern die Anlage als Kapitalgesellschaft betrieben wird, gilt deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, Somit ist sie gemäß § 2 Abs, 2 Satz 1 GewStG Gewerbesteuergegenstand. Eindeutig ist, dass anfallende Anlaufverluste ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geltend gemacht werden können.

2. Hinzurechnung

Gemäß § 8 Nr. 1 Bst. a werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe aus Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind. Die Vorschrift dient, wie die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG insgesamt, der Ermittlung des objektiven von den Beziehungen des Inhabers zum Betrieb losgelösten Gewerbeertrages. Nach herrschender Meinung ist sie auch dann anzuwenden, wenn das Unternehmen nur Verluste erwirtschaftet. Es müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschaften in Höhe von 25 % auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile: Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 %, Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 %, bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 65 %. Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind von der Hinzurechnung ausgenommen. Weiterhin gilt ein Freibetrag von 100.000,00 € bezogen auf die Summe der Zinsanteile.

3. Steueranfall bei Sitzverlegung

Für den Fall, dass die Geothermieanlage an ein Unternehmen veräußert wird, dessen Sitz an einem anderen Ort als der betreibenden Gemeinde ist, gilt die Geothermieanlage als Betriebsstätte des erwerbenden Unternehmens. Es hat sodann eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages im Sinne der §§ 28 ff. GewStG zu erfolgen. Gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 ist Zerlegungsmaßstab das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigen Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an den bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Sollten am Ort der Geothermieanlage keine Beschäftigten vorhanden sein, wird dort das Steueraufkommen gegen Null gehen und am Sitz des Betreiberunternehmens vollständig anfallen.

Fraglich ist, ob Geothermieanlagen analog § 29 Abs. 1 liff. 2 GewStG zu behandeln sind. Die Vorschrift enthält einen eigenen Zerlegungsmaßstab aus umweltpolitischen Gründen. Zu 3/10 wird das Verhältnis der in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne, zu 7/10 wird das Verhältnis der Summe der Sachanlagen zu den Sachanlagen in den einzelnen Betriebsstätten angesetzt. § 29 Abs. 1 liff. 2 GewStG regelt jedoch ausdrücklich den Zerlegungsmaßstab beim Betrieb von Windenergieanlagen. Wegen des ausdrücklichen Wortlauts “Windenergie” und des Grundsatzes der engen Auslegung von Ausnahmevorschriften verneint die herrschende Meinung die Anwendungsfähigkeit von § 29 Abs. 1 liff. 2 auf Geothermieanlagen.

Somit hat bei Geothermiebetrieben die vorbezeichnete Zerlegung im Sinne des § 29 Abs. 1 liff. 1 GewStG im Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne zu erfolgen. Dies bedeutet, dass bei der Verlegung von GeothermieUnternehmen an einen anderen Ort als der eigentlichen Betriebsstätte im Extremfall für die Gemeinde, wo sich die Betriebstätte befindet, keine Gewerbesteuererträge anfallen.

München, den 28.06.2010
gez. von Wallenrodt
Rechtsanwalt/Steuerberater

Tutzing – Antrag aus Bernried zurückgewiesen

Auf Umwegen zum Geothermie-Projekt

Tutzing/Bernried – Im Hinblick auf das ehrgeizige Geothermie-Projekt der Gemeinde Bernried wird es mit der Nachbargemeinde Tutzing vorerst zu keiner Zusammenarbeit kommen. In einem offenen Brief hat Tutzings Bürgermeister Stephan Wanner die Bevölkerung darüber informiert, dass man einem Antrag der Bernrieder auf eine vorübergehende Nutzung des Sägewiesen- bzw. Sägemühlenwegs nach Protesten in Unterzeismering nicht entsprechen werde. Die Gemeinde Bernried möchte, wie berichtet, ein Erdwärmefeld erschließen und wollte dazu eine günstiger gelegene Zufahrt zum Areal über Tutzinger Flur nutzen. Bernrieds Bürgermeister Josef Steigenberger wurde bereits informiert. Er habe „seinen Antrag mit Bedauern zurückgezogen”, wie es im Schreiben heißt. Der Anfahrtsweg für die beauftragte Firma verlängert sich nun um mehrere hundert Meter. Die ersten Bohrungen werden voraussichtlich zum Jahresende 2010 stattfinden. paa

SZ 29. Juli 2010

Tutzinger Bürger verhindern Eilverfahren

Handzettel und Plakate erreichten die besorgten Bürger. Wie ein Lauffeuer ging der Antrag der Gemeinde Bernried auf vorübergehende Ertüchtigung des im Eigentum der Gemeinde Tutzing stehenden öffentlichen Feld- und Waldweges Fl.Nr. 1151 (Zufahrt hydrothemales Erdwärmekraftwerk) durch unseren Urlaubs- und Fischer-Ort. Beschwerden und Proteste gingen beim Bürgermeister ein. Unzählige Bürger wollten die angekündigte Gemeinderatssitzung aufsuchen. Selbst im Nachbarort auf der anderen Seite von Bernried bis Seeshaupt regte sich Widerstand. “Das betrifft uns schliesslich alle hier am Starnberger See” rief eine Seeshaupter Bürgerin bei der Bürgerinitiative an, um sich die neusten Informationen auch für Seeshaupt zu sichern.

Am 13. 7. zog die Gemeinde Bernried den Antrag zurück.

Und dabei sollte es nicht bleiben:

Der Tutzinger Gemeinderat hatte sich zwar in einer geheimen Abstimmung am 24.6.2010  mit 11:7 Stimmen gegen die Zusammenarbeit mit der BE-Geothermal GmbH entschieden.

Trotzdem wurde zeitgleich mit dem “Antrag auf Ertüchtigung” eine Einladung von der BE-Geothemal GmbH an den Tutzinger Bürgermeister Wanner versand, in der Bürgermeister Wanner und Teile des Tutzinger Gemeinderats aufgefordert wurden, sich in einer geplanten Werbe-Veranstaltung der GmbH am 20. 7. mit ihr gemeinsam auf ein Podium zu setzen. Weiterhin sollte gemeinsam “die Moderation abgestimmt” werden.

Auch diese Veranstaltung wurde jetzt abgesagt.


Skandalöses Eilverfahren in Tutzing?

Obwohl es sich beim Geothermieprojekt der BE Geothermal angeblich um ein Bernrieder Projekt handelt, sollen jetzt Tutzinger Grundstücke mit der Hauptlast des Bohrrisikos und des Verkehrs belastet werden. Ebenso soll die Reinjektion der Thermalwassers – der gefährlichste Teil der Anlage – auf Tutzinger Boden stattfinden. All dies soll jetzt handstreichartig durchgedrückt werden, nachdem sich der Tutzinger Gemeinderat ausdrücklich gegen eine Zusammenarbeit mit der BE Geothermal entschieden hat.

Antrag der Gemeinde Bernried vom 05.07.2010 auf vorübergehende Ertüchtigung des im Eigentum der Gemeinde Tutzing stehenden öffentlichen Feld- und Waldweges Fl.Nr. 1151 (Zufahrt hydrothemales Erdwärmekraftwerk).

Für den 15. Juli wurde im Tutzinger Gemeinderat eine Sitzung einberufen.

Bohren auf Tutzinger Grund

Zufahrtswege

Der öffentliche Wald- und Feldweg Flur-Nr. 1151 auf Tutzinger Grund soll ausgebaut werden: Traglast: 100 Tonnen mehrachsig, Breite 3,20 Meter einspurig
Ausweichstelle Flur 1202
Ampelanlage zur Seestrasse
(vom Naturschutzgebiet Karpfenwinkel / Seestrasse zum Auweiher / Landschaftsschutz, Arten und Biotopschutz)

Die Alternative auf Bernrieder Flur ist wegen Gefälle und Steigung, Brücken und Kurven ungeeignet.

Abwässer sollen über Tutzinger Flur abgeleitet werden.

Während der mind. 2-Jährigen Bohrphase – 40 l/sek – Druckleitung 22 cm
Im Betrieb des GKW 5 l/sek – Druckleitung 8 cm

Durchleitung in den Ringkanal ist geplant. Gegen Überstau muss am Kraftwerksgelände ausreichend Speicher angelegt werden, um abzupumpen.

Der Ringkanal ist bereits jetzt schon überlastet!
Wenn das Wasser in den Ringkanal geleitet wird, ist der Starnberger See gefährdet.
Bereits jetzt läuft die Kläranlage bei Starkregen über und ungereinigte Abwässer können in den See gelangen.

Die Verlegung der Ableitung soll entlang des Rötlbachs erfolgen.
Wichtigster Zufluss Westufer Starnberger See / Arten- und Biotopschutz, mündet in das Naturschutzgebiet Karpfenwinkel

Brauchwasser

Für die geplante Anlage werden während der 2-jährigen Bohrphase 60 l/sek Brauchwasser benötigt. Leitungen während der Bohrungen 27 cm, im Betrieb 8 cm. Diese sollen am Weg verlegt werden (Weg an der alten Säge) der in den Sägemühlenweg auf Tutzinger Flur mündet – nördlich des Auweihers.

Sägemühlenweg zur dauerhaften Einlegung der Leitungen und Erschliessung von Strassen. Strassen sollen nach Fertigstellung auf Bernrieder Kosten zurückgebaut werden.

Auch die Re-Injektion soll auf Tutzinger Grund erfolgen
Im Gespräch sind 2 Standorte zwischen Tutzing-Unterzeismering und Tutzing-Kampberg

WEHREN SIE SICH!

Lassen Sie es nicht zu, dass unter Umgehung jeglicher Öffentlichkeitsbeteiligung vollendete Tatsachen geschaffen werden!

——- weitere Informationen —

Der Ringkanal
Baujahr 1971 – 1976
Länge ca. 46 km

Der Starnberger See hat die größte Wassermasse Bayerns

Die geringe Menge an zufließendem Wasser bedingt die sehr lange Wassererneuerungszeit von 21 Jahren.

Fliesswasser – Tutzing / Unterzeismering, Kampberg

Zuflüsse zum Rötlbach, wichtigster Zufluss Westufer Starnberger See
Zur Information

Biotopkomplex am geplanten GKW-Standort
Zur Information

Nächste Einträge →