Bad Godesberg / Bonn – Tiefe Geothermie weder wirtschaftlich noch umweltverträglich
Bad Godesberg: Keine Erdwärme aus den Kurpark-Tiefen
General-Anzeiger-Bonn
Von Bernd Linnarz
Bad Godesberg. Der Traum von einer neuen Energiequelle ist für Bad Godesberg vorerst geplatzt. Die Bonner Stadtwerke (SWB) haben ihren ehrgeizigen Plan, aus den Tiefen des Stadtparks Erdwärme zu gewinnen, ad acta gelegt.
Den Ausschlag für die Absage haben aktuelle Gutachten und Analysen gegeben. Unterm Strich, so Weckenbrock, stand für die Stadtwerke ein Minus von rund 410 000 Euro pro Jahr.
Eine detaillierte Verbrauchsberechnung mussten die SWB jedoch gar nicht erst aufstellen. Bei inzwischen auf rund 5,5 Millionen Euro gestiegenen Investitionskosten für das Projekt wäre eine Wärmeleistung von mindestens 2,2 Millionen Kilowattstunden nötig gewesen, um schwarze Zahlen zu schreiben. Heraus kam nach neuesten Berechnungen eines Experten von der FH Aachen aber nur ein Drittel an Energie. Damit war auch für den SWB-Aufsichtsrat das Thema erledigt.
Und noch einen negativen Nebenaspekt hat die so genannte Machbarkeitsstudie ans Licht gefördert: Der ursprünglich avisierte Standort im Stadtpark (hinter dem Trinkpavillon) hätte womöglich enorme Umweltschäden verursacht und den Baumbestand nachhaltig gefährdet. Die Verlegung des Bohrlochs auf den Parkplatz an der Rigal’schen Wiese hätte wiederum einen anderen Nachteil: Die Entfernung zu einem Teil der Endabnehmer (Rathaus und Redoute) wäre derart groß, dass unterwegs zu viel Wärme-Energie verloren geht.
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Exorbitante Verluste – Unterschleissheim
Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet - Unterhaching
Täglich ein Verlust von bis zu 4000 € – Landau
Haushaltstechnisch nicht genehmigungsfähig – Gilching
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»Eine solide Finanzierung kann nicht gewährleistet werden, ein Einstieg hätte weit reichende Folgen für andere kommunale Aufgaben« – Haar
Sachverständigenrat für Umweltfragen: 100% regenerative Stromerzeugung nur ohne Geothermie wirtschaftlich
Das EEG und wie aus Atom-Strom “Bio”-Strom wird
Trotz Risikodeckung nicht wirtschaftlich
Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
(Bundestagsdrucksachen 16/8148, 16/8393)
DEUTSCHER BUNDESTAG
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 16. WP
Antworten des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE) und seiner Mitgliedsverbände
auf den Fragenkatalog der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
In dem Vorschlag der Bundesregierung ist eine Verbesserung der Grundvergütung vorgesehen. Diese ist jedoch bei weitem nicht ausreichend:
• Das Projekt zur Strom- und Wärmeproduktion in Landau/Pfalz, das kürzlich ans Netz gegangen ist und das Projekt in Unterhaching/Bayern, das kurz vor der Inbetriebnahme der Stromerzeugung steht zeigen, dass Geothermieprojekte zu den derzeitigen Vergütungssätzen nicht wirtschaftlich sind.
• Die Bohrungen, die in Bayern in Sauerlach, Dürrnhaar und Mauerstetten in den letzten Monaten begonnen wurden, hoffen auf eine Anhebung der Grundvergütung auf mindestens 20 ct/kWh. Bei den um etwa 100% gestiegenen Bohrpreisen rechnen sich die Projekte nicht mehr. Sie würden zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begonnen werden.
• Nicht nur die vom hohen Ölpreis nach oben getriebenen Bohrpreise (50-70 % der Gesamtinvestition), sondern auch die allgemein gestiegenen Rohstoffpreise zerstören die Wirtschaftlichkeit der Projekte.
• Das vom Bundesumweltministerium ausgearbeitete Absicherungskonzept reduziert das Risiko der Projekte und beseitigt damit ein entscheidendes Hemmnis. Die Wirtschaftlichkeit des Projektes wird jedoch wiederum mit einer Erhöhung der Investitionssumme um 1 bis 2 Mio. Euro belastet. Ein unwirtschaftliches Projekt wird auch bei Risikodeckung nicht wirtschaftlich. Die Grundvergütung muss insbesondere auch dem Fall Rechnung tragen, dass eine Bohrung zwar nicht völlig fehlschlägt (so dass die Risikoabsicherung nicht greift), aber ein etwas unterdurchschnittliches Ergebnis bringt.
stellungnahmen/2008/080528_BEE_Stellungnahme_EEG-Novelle.pdf
Die Unwirtschaftlichkeit aller Tiefen Geothermieprojekte in Deutschland ist also lange bekannt!
Für Strom aus Geothermie beträgt die Einspeise-Vergütung
Die EEG Einspeisevergütung für Anlagen aus Geothermie in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung:
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
- Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
- Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärmenutzung nachAnlage 4 erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
- Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
Nach dem EEG wird die Bruttostromerzeugung vergütet
Die Geothermie hat einen sehr hohen Eigenenergiebedarf von mind. 30%, der aus billigem Industriestrom, z.B. Atomstrom, zugekauft werden darf. So beträgt in Neustadt-Glewe der Eigenverbrauch sechzig bis siebzig Prozent der Generatorleistung. Die Leistungsbilanz wäre sogar negativ, wenn man nicht anstelle von Luftkühltürmen die effektiveren Wasserkühltürme verwendet hätte.
Exorbitante Verluste – Unterschleissheim
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Haar legt Geothermie auf Eis
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EEG-Förderung im Vergleich
Gewerbesteuerliche Klassifizierung Geothermiekraftwerke
Gewerbesteuerliche Klassifizierung
von Geothermieanlagen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Steigenberger,
in der o.g. Sache schließe ich namens der von mir vertretenen Bürgerinitiative Schutz Westufer Starnberger See e.V. an mein Schreiben vom 28.04.2010 an und teile folgendes mit:
1. In der Diskussion um die Ansiedlung von Geothermie-Kraftwerken spielt in wirtschaftlicher Hinsicht immer wieder das Argument eine Rolle, für die Ansiedlung derartiger Kraftwerke spreche auch die Gewerbesteuer eine Rolle, die den Gemeinden aufgrund der Ansiedlung des Betriebs derartiger Kraftwerke zugute komme. Ich bin auftrags meiner Mandantschaft dem gewerbesteuerlichen Aspekt bei der Ansiedlung von Geothermie-Kraftwerken nachgegangen.
2. In der Anlage übersende ich ein von unserer Kanzlei erstelltes Kurzgutachten zur gewerbesteuerlichen Klassifizierung von Geothermie-Anlagen zur Kenntnis. Ich verweise bei diesem Kurzgutachten insbesondere auf Ziffer 3 und den dort behandelten Aspekt des Steueranfalls bei einer Sitzverlegung der Betreibergesellschaft.
Der derzeitige Sitz der BE Geothermal GmbH in Bernried, Dorfstr. 16, ist ja eine reine Briefkastenadresse.Die Verwaltung der Gesellschaft befindet sich bereits jetzt in 80807 München, Leopoldstr. 244. Demzufolge dürfte – sollte das Kraftwerk errichtet werden und in Betrieb gehen, auch mit einer Sitzverlegung der Gesellschaft nach München zu rechnen sein. Was hieraus für die Gemeinde Bernried folgt, ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Ziff. 1 GewStG mit der dort festgelegten Zerlegung.
3. Meine Mandantschaft hält es für wichtig, dass der Gemeinde Bernried als Mitinitiatorin des o.g. Kraftwerks diese gewerbesteuerlichen Zusammenhänge bewusst sind. Es kann der Fall eintreten, dass das Kraftwerk mit all seinen bedenklichen und lästigen Emissionen in einem herrlichen zur Gemeinde Bernried gehörigen Landschaftsschutzgebiet angesiedelt wird, die von der betreibenden Gesellschaft zu zahlende Gewerbesteuer der Gemeinde im Falle einer Sitzverlegung aber zumindest teilweise nicht zugute kommt. Und nach unserer Kenntnis gibt es keine vertragliche Vereinbarung, der zufolge sich die Betreiberin gegenüber der Gemeinde Bernried verpflichtet hätte, ihren Sitz für die Dauer des Betriebs des Kraftwerks nicht an einen anderen Ort als Bernried zu verlegen – ganz unabhängig davon, dass gegen eine solche unbefristete Vereinbarung wohl auch rechtliche Bedenken bestehen würden.
Ich darf Sie bitten, dieses Schreiben und das anliegende Kurzgutachten bei Ihren weiteren Maßnahmen und Überlegungen betreffend das geplante GeothermieKraftwerk zu berücksichtigen und auch den Mitgliedern Ihres Gemeinderats zur Kenntnis zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Fingerhut
Rechtsanwalt
Kurzgutachten
zur gewerbesteuerlichen Klassifizierung von Geothermieanlagen
1. Parameter für die gewerbesteuerliche Einordnung
Fraglich ist, ob Geothermieanlagen der Gewerbesteuer unterliegen.
Grundsätzlich sind Geothermieanlagen Steuergegenstand im Sinne des § 2 GewStG. Hierbei ist zu unterscheiden, in welcher Rechtsform sie betrieben werden, Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewebebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Gemäß § 2 Abs, 1 Satz 2 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Somit unterliegen Geothermieanlagen, die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Kommanditgesellschaft betrieben werden der Gewerbesteuer. Für die Geltendmachung von anfallenden Anlaufverlusten ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Anlage tatsächlich in Betrieb geht und bis wann noch Vorbereitungshandlungen getätigt wurden. Grundsätzlich sind Vorbereitungshandlungen, die Verluste auslösen, nicht gewerbesteuerlich abzugsfähig.
Sofern die Anlage als Kapitalgesellschaft betrieben wird, gilt deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, Somit ist sie gemäß § 2 Abs, 2 Satz 1 GewStG Gewerbesteuergegenstand. Eindeutig ist, dass anfallende Anlaufverluste ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geltend gemacht werden können.
2. Hinzurechnung
Gemäß § 8 Nr. 1 Bst. a werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe aus Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind. Die Vorschrift dient, wie die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG insgesamt, der Ermittlung des objektiven von den Beziehungen des Inhabers zum Betrieb losgelösten Gewerbeertrages. Nach herrschender Meinung ist sie auch dann anzuwenden, wenn das Unternehmen nur Verluste erwirtschaftet. Es müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschaften in Höhe von 25 % auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile: Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 %, Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 %, bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 65 %. Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind von der Hinzurechnung ausgenommen. Weiterhin gilt ein Freibetrag von 100.000,00 € bezogen auf die Summe der Zinsanteile.
3. Steueranfall bei Sitzverlegung
Für den Fall, dass die Geothermieanlage an ein Unternehmen veräußert wird, dessen Sitz an einem anderen Ort als der betreibenden Gemeinde ist, gilt die Geothermieanlage als Betriebsstätte des erwerbenden Unternehmens. Es hat sodann eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages im Sinne der §§ 28 ff. GewStG zu erfolgen. Gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 ist Zerlegungsmaßstab das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigen Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an den bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Sollten am Ort der Geothermieanlage keine Beschäftigten vorhanden sein, wird dort das Steueraufkommen gegen Null gehen und am Sitz des Betreiberunternehmens vollständig anfallen.
Fraglich ist, ob Geothermieanlagen analog § 29 Abs. 1 liff. 2 GewStG zu behandeln sind. Die Vorschrift enthält einen eigenen Zerlegungsmaßstab aus umweltpolitischen Gründen. Zu 3/10 wird das Verhältnis der in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne, zu 7/10 wird das Verhältnis der Summe der Sachanlagen zu den Sachanlagen in den einzelnen Betriebsstätten angesetzt. § 29 Abs. 1 liff. 2 GewStG regelt jedoch ausdrücklich den Zerlegungsmaßstab beim Betrieb von Windenergieanlagen. Wegen des ausdrücklichen Wortlauts “Windenergie” und des Grundsatzes der engen Auslegung von Ausnahmevorschriften verneint die herrschende Meinung die Anwendungsfähigkeit von § 29 Abs. 1 liff. 2 auf Geothermieanlagen.
Somit hat bei Geothermiebetrieben die vorbezeichnete Zerlegung im Sinne des § 29 Abs. 1 liff. 1 GewStG im Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne zu erfolgen. Dies bedeutet, dass bei der Verlegung von GeothermieUnternehmen an einen anderen Ort als der eigentlichen Betriebsstätte im Extremfall für die Gemeinde, wo sich die Betriebstätte befindet, keine Gewerbesteuererträge anfallen.
München, den 28.06.2010
gez. von Wallenrodt
Rechtsanwalt/Steuerberater
Erdwärme lässt Gilching kalt
Das ehrgeizige Projekt ist vorerst gescheitert, zwischen potentiellem Investor und Gemeinde herrscht Funkstille
Christian Deussing
Gilching – Das Bohren in großer Tiefe, um erneuerbare und umweltfreundliche Energie zu produzieren,war eines der Ziele der Gemeinde Gilching und der örtlichen Agenda 21. Nun ist das Geothermie-Projekt sang- und klanglos eingeschlafen – zumindest für die nächsten Jahrs. Unter den „momenanen Voraussetzungen” sei dieses Vorhaben nicht möglich, sagt Gilchings Bürgermeister Manfred Walter (SPD), der zuletzt vor sechs Monaten mit dem Claim-Besitzer Baldur Trinkl junior aus Krailling über das Erdwärme-Projekt gesprochen hat. Zwar hatte der Kiesunternehmer noch im Herbst vorigen Jahres nach schwierigen Verhandlungen überraschend seine Bohrrechte bis Ende 2012 verlängert. Aber seitdem ist nichts geschehen auf Gilchinger Flur. Es herrscht Funkstille zwischen dem potenziellen Investor und der Kommune.
Bereits vor zwei Jahren hatte Trinkl, der mittlerweile bei Planegg nach heißen Quellen im Untergrund sucht, seinen Gilchinger Zeitplan korrigieren müssen. Der ideale Bohrpunkt um genügend heißes Wasser aus 3000 Meter für Fernwärme und womöglich Strom zu erkunden, fand sich trotz vieler Messungen einfach nicht.
Bürgermeister muss Farbe bekennen.
Hinzu kamen hydrogeologische Probleme. Auf Nachfrage von CSU-Gemeinderätin Dorothea Heutelbach musste jetzt Rathauschef Walter am Montag Farbe bekennen. Er stellte daraufhin klar, dass Gilching derzeit „nicht die Komponenten” biete, die notwendig seien: Die Gemeinde verfüge weder über einen Claim noch über das nötige Kapital. Schließlich müsse man mindestens ein Drittel des Gesamtprojektes auf der „hohen Kante haben”, so der Bürgermeister.
Die Tiefengeothermie in Gilching würde rund 70 Millionen Euro kosten. Selbst 15 Millionen Euro wären laut Walter haushaltstechnisch „nicht genehmigungsfähig”, zudem wäre das „Risiko nicht überschaubar”. Denn man wisse nicht, wie viele Abnehmer es für diese Energieform gebe, wenn der Wärmepreis unklar sei. dieses Problem gehörte zu den Knackpunkten in den Gesprächen mit Trinkl. Überdies ist die Gemeinde nicht bereit, dem Claim-Besitzer die Abnahme einer Mindestmenge zu garantieren. Walter merkte auf Anfrage der SZ an, dass die Gemeinde eine „Versorgungsverpflichtung” gegenüber der Bevölkerung habe. Es sei rechtlich nicht einfach, diese Verpflichtung auf private Investoren vertraglich zu übertragen.
Trotz mehrfacher Anfragen war am gestrigen Dienstag der Inhaber der Bohrrechte nicht zu erreichen. Bekannt ist aber, das Trinkl bereits im Vorjahr mit seismischen Untersuchungen im Gebiet zwischen Planegg und Martinsried versucht hatte, heißes Wasser zu erkunden. Denn der Unternehmer hat auch dort das „Aufsuchungsrecht auf geothermische Wärme”.
Auch wenn die Geothermie in Gilching – deren Machbarkeitsstudie im Rathaus weiterhin unter Verschluss bleibt – vor dem Aus steht, will die Kommune den Klimaschutz forcieren. Das Ziel ist die Energiewende 2035. Ein entsprechender Aktionsplan wurde im Umweltausschuss vorgestellt. Demnach sollen unter anderem mit Solarthermie, Biogas- und Hackschnitzelanlagen sowie Blockheizkraftwerken Energie erzeugt und der Kohlendioxidausstoß gemindert werden. Wie berichtet, hatten vor einigen Wochen Teilnehmer einer Klimaschutzwerkstatt dazu Vorschläge eingereicht.
Süddeutsche Zeitung Juli 2010
Exorbitante Verluste
Freie Bürgerschaft: Geothermie wird für Unterschleißheim zum Desaster
Unterschleißheim – Beim Sommerfest der Freien Bürgerschaft hat der Ortsvorsitzende und Stadtrat Martin Reichart seine Kritik an der finanziellen Situation beim städtischen Geothermieprojekt erneuert. Nur dem jahrelangen Bohren der Freien Bürgerschaft (FB) sei es zu verdanken, dass die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bekannt geworden sei. Maßgeblich seien diese auf einen nachteiligen Pachtvertrag zurückzuführen, führte Reichart aus. So habe die lang erwartete Antwort auf den Fragenkatalog der FB ergeben, dass die privaten Pächter der Fernwärmeanlagen zwischen 2003 und 2008 mehr als 13 Millionen Euro an Erlösen von der städtischen Geothermiegesellschaft GTU vereinnahmt hätten.
Im Gegenzug habe sich die GTU nur einen geringen Pachtzins ausbedungen, “sodass sie bis Ende 2008 bereits einen Gesamtverlust von 5,2 Millionen Euro einfuhr und den Großteil ihres Eigenkapitals aufzehrte”, sagte Reichart. Welche Konsequenzen aus diesem untragbaren Zustand zu ziehen seien, wer dafür verantwortlich sei, und welche Auswege es gebe, “muss im Stadtrat jetzt umfassend geklärt werden”, kündigte er an.
Aus Sicht der FE sei es jedenfalls nicht akzeptabel, dass die Stadt mit ihrer GTU exorbitante Verluste einfahre, “während privaten Pächtern Einnahmen in Millionenhöhe zufließen. Ziel städtischer Politik muss vielmehr sein, dass eine hohe Ertragssituation den Bürgerinnen und Bürger zugute kommt, zum Beispiel in Form günstiger Preise und einer Ausweitung des Wärmenetzes. ” av
Süddeutsche Zeitung Nr. 167




BI … Starnberger See e.V.
Der Gänsefuß